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1301. August 10. in castro Kant (Canth).

quarto ydus Aug.

Bolko, Herzog von Schlesien, Herr von Fürstenberg und Vormund (tutor) des Breslauer Landes, bestimmt in einem Streite zwischen den Kaufkammerbesitzern und den Webern zu Liegnitz unter Zustimmung des Liegnitzer Hofrichters Puscho v. Lybental und unter Beirath der Liegnitzer Consuln, dass die Liegnitzer Weber den Kaufleuten gegenüber dieselben Rechte haben sollen wie die Breslau er, auch bezüglich der Länge der einzelnen Gewebe und des den Webern verbotenen Einzelausschnittes (ausser für ihre Häuser und Familien) bei Strafe von einer Mark an die Stadt und dem vollen Kammerzinse eines Jahres an den Herzog, falls es sich um Tuch von Gynth (Genti, einer halben Mark resp. gleichfalls eines vollen Jahreszinses, wofern es sich um Tuch von Dornetum (Tournay) oder Popyr (Poperingen in Flandern) handelt, dagegen von einer viertel Mark und dem vollen Jahreszinse bei Landtuch. Ueber Aufrechthaltung dieser Festsetzungen soll eine Commission von 4 Personen wachen, ein Consul von Liegnitz, ein Webermeister, ein Kaufmann und einer de familia des jedesmaligen Hofrichters von Liegnitz, welche Vier auch das Recht haben sollen in den Häusern der Weber und der Juden jederzeit Nachsuchungen zu halten.

O. Z.


Aus dem Or. im Stadtarch. zu Liegnitz L. 5 b mit dem S. des Herzogs an Pergamentstreifen, abgedr. b. Schirrmacher, Liegnitzer Urkundenbuch S. 15.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.